OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2021
4 U 19/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; BGB § 831; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 189/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW 116d mit einem Motor der Baureihe N47Schadensersatz wegen Verwendung vermeintlich unzulässiger AbschaltvorrichtungenZulässigkeit eines ThermofenstersAbschaltvorrichtungen im Rahmen des sogenannten Hard Cycle Beating

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 19/21

DRsp Nr. 2022/1357

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW 116d mit einem Motor der Baureihe N47 Schadensersatz wegen Verwendung vermeintlich unzulässiger Abschaltvorrichtungen Zulässigkeit eines Thermofensters Abschaltvorrichtungen im Rahmen des sogenannten Hard Cycle Beating

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.12.2020, Az. 11 O 189/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; BGB § 831; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen in Anspruch.

Die Klägerin erwarb aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.03.2016 von der ... & ... Automobile GmbH & Co.KG in ... einen BMW 116d EffDyn. Edition zu einem Kaufpreis von 19.490,00 € brutto. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 6.800 km auf. Das Fahrzeug wurde erstmals am 16.02.2015 zugelassen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung datiert die EG-Typgenehmigung auf den 15.04.2014.