OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.2020
16a U 123/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 97/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 5Unzulässige AbschalteinrichtungRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsUnzureichender Vortrag zu Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 16a U 123/19

DRsp Nr. 2022/1553

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 5 Unzulässige Abschalteinrichtung Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Unzureichender Vortrag zu Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019, Az. Bi 6 O 97/19, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

A.

Die Klägerin macht aufgrund des von ihr erworbenen Pkw XY Euro 5 gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.