OLG Stuttgart - Urteil vom 14.12.2021
12 U 83/21
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 393/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungBegriff der SittenwidrigkeitUnterlassen von Nachforschungen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Abgasskandal als grobe Fahrlässigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 12 U 83/21

DRsp Nr. 2022/12669

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Begriff der Sittenwidrigkeit Unterlassen von Nachforschungen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Abgasskandal als grobe Fahrlässigkeit

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.03.2021, Az. 4 O 393/20, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.669,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.647,92 €, der sich Tag für Tag linear auf 8.669,29 € ermäßigt, für die Zeit vom 06.11.2020 bis 29.11.2021 sowie aus einem Betrag von 8.669,29 € seit dem 30.11.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw xyz, Fahrzeugidentifikationsnummer: 123.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 %.

IV. V.