Es ist beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint.
Auf die Fragen, ob dem Kläger eine Kenntnis von der Betroffenheit des Autos von der Diesel-Abgas-Problematik zu unterstellen ist, und ob das Verhalten der Beklagten ursächlich für seinen Kaufentschluss war, kommt es dabei jedoch nicht an.
1.
Denn jedenfalls würde eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB daran scheitern, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs ein sittenwidriges Verhalten nicht mehr anzunehmen wäre.
a)
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