OLG Naumburg - Urteil vom 10.12.2021
8 U 69/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 743/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Fahrkurvenerkennung als Indiz für eine AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitFehlende Täuschung des KBA

OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 69/21

DRsp Nr. 2022/6031

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fahrkurvenerkennung als Indiz für eine Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Fehlende Täuschung des KBA

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau Roßlau wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug zwar über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, mangels Täuschung des KBA sowie wegen fehlendem Unrechtsbewusstsein der Beklagten aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB vorliegt und infolge Nichtbestehens einer Stilllegungsgefahr auch kein Schaden entstanden ist.