OLG Naumburg - Urteil vom 17.12.2021
8 U 54/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1403/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Fahrzeugerwerb nach Kalenderwoche 22 in 2016Prüfstandserkennung anhand eines Zeit-Strecken-Korridors (vorliegend verneint)Fehlendes Unrechtsbewusstsein eines Motorenherstellers

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 54/21

DRsp Nr. 2022/6026

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fahrzeugerwerb nach Kalenderwoche 22 in 2016 Prüfstandserkennung anhand eines Zeit-Strecken-Korridors (vorliegend verneint) Fehlendes Unrechtsbewusstsein eines Motorenherstellers

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 22.09.2017 zu einem Kaufpreis von 36.000,00 € getätigten (finanzierten) Erwerbs eines A. in Anspruch, in welchem ein Motor des Typs EA288 EU6 SCR verbaut ist.

Dem Senat ist aus verschiedenen Parallelverfahren Folgendes (gerichts-) bekannt:

In einer E-Mail des (Name geschwärzt) Senior Counsel und Dipl.-Ing. Fahrzeugtechnik der Beklagten an das KBA vom 01.10.2015 wird zu Dieselmotoren mit Emissionsstufe EU6 der Beklagten Folgendes ausgeführt: