OLG Naumburg - Urteil vom 16.12.2021
8 U 36/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 12/21

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Keine Prüfstandserkennung anhand eines Zeit-Strecken-KorridorsBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 36/21

DRsp Nr. 2022/6021

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Keine Prüfstandserkennung anhand eines Zeit-Strecken-Korridors Begriff der Sittenwidrigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.930,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug zwar über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, mangels Täuschung des KBA sowie fehlendem Unrechtsbewusstsein bzw. Vorsatz der Beklagten aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB vorliegt und infolge Nichtbestehen einer Stilllegungsgefahr auch kein Schaden entstanden ist.