Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 30.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 27.08.2014 getätigten Erwerbs eines V. in Anspruch, in welchem ein Motor des Typs EA288 EU6 NSK verbaut ist, in dessen Motorsteurung unstreitig eine sog. Fahrkurve hinterlegt ist, anhand derer das Fahrzeug erkennt, ob es sich innerhalb eines bestimmten Zeit-Strecken-Korridors wie dem Precon oder dem NEFZ befindet (vgl. Bl. 131 II d.A.
Dem Senat ist zudem aus verschiedenen Parallelverfahren Folgendes (gerichts-) bekannt:
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