OLG Köln - Urteil vom 12.08.2021
15 U 36/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 236/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer MusterfeststellungsklageSchwebend gehemmter Anspruch

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 15 U 36/21

DRsp Nr. 2021/17578

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage Schwebend gehemmter Anspruch

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.1.2021 (3 O 236/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.392,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.128,04 Euro seit dem 18.5.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe

I.

1. 2. 3.