OLG Stuttgart - Endurteil vom 26.11.2019
10 U 154/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 291;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 525/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Comfortline TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitVerzinsung eines Zahlungsanspruchs

OLG Stuttgart, Endurteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 10 U 154/19

DRsp Nr. 2020/15085

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat Variant Comfortline TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Verzinsung eines Zahlungsanspruchs

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11.04.2019, Az. 2 O 525/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.962,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.527,79 € seit 24.08.2018 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Passat Variant Comfortline 2.0 TDI, FIN: XXXXX.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 27 %, die Beklagte trägt 73 %.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.