OLG Köln - Urteil vom 04.11.2021
12 U 28/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 166; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 307/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg V6 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 897 EVOUnzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitVoraussetzungen einer sekundären DarlegungslastBerechnung einer in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 28/20

DRsp Nr. 2021/18244

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg V6 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 897 EVO Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast Berechnung einer in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.01.2020 - 10 O 307/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.199,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen Touareg V6 TDI mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.