SchlHOLG - Urteil vom 10.12.2021
1 U 34/21
Normen:
BGB § 198 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852; BGB § 214; BGB § 199 Abs. 1; BGB §§ 818 ff.;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.04.2021

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189Vorsätzliche sittenwidrige SchädigungEinrede der VerjährungVoraussetzungen eines RestschadensersatzanspruchsUnterbliebene Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage

SchlHOLG, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 1 U 34/21

DRsp Nr. 2022/1599

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Einrede der Verjährung Voraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs Unterbliebene Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage

Dem Käufer eines bewusst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Neufahrzeugs kann nach Verjährung seines Anspruchs aus § 826 BGB ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB zustehen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug bereits zugelassen war, aber nicht genutzt wurde. Orientierungssätze: Zur Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB und zum Restschadensersatzanspruch in Dieselfällen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zum Teil als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzuges und die Zahlung von 1.324,36 € nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt hat.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.