EuGH - Urteil vom 07.06.2012
Rs. C-39/11
Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - 10.1.2011,

Erwerb von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds durch betriebliche Vorsorgekasse; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 07.06.2012 - Aktenzeichen Rs. C-39/11

DRsp Nr. 2012/10778

Erwerb von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds durch betriebliche Vorsorgekasse; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.

Tenor:

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.

Normenkette:

AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, insbesondere der Art. 63 AEUV und 65 AEUV.