Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der 1965 geborene Kläger hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt. Seit 1987 war er als Vulkaniseur beschäftigt. Arbeitsunfähigkeit bestand ab 23.03.2015. Er bezog ab dem 04.05.2015 Krankengeld und ab dem 19.09.2016 Arbeitslosengeld.
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