I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundeten Verträgen vom 26. April 1999 mehrere mit Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Diese Verträge wurden nicht durchgeführt. Vielmehr kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 1999 eine vom Kläger und einer KG gebildete GbR das gesamte Objekt. In dem Vertrag wurde die Aufhebung der Verträge vom 26. April 1999 vereinbart. Dazu heißt es in dem Vertrag wörtlich: "Diese Aufhebungsvereinbarung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen seitens der Käuferin." Die Grundstücksverkäuferin machte von dem ihr in den ursprünglichen Kaufverträgen eingeräumten Rücktrittsrecht trotz Vorliegens der Voraussetzungen dafür keinen Gebrauch. Der Vertrag vom 14. Juli 1999 wurde wie vereinbart erfüllt.
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