BFH - Beschluss vom 24.11.2005
II B 43/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 614
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 766/01

Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen II B 43/05

DRsp Nr. 2006/337

Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Soll ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht werden, setzt das voraus, dass die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks zivilrechtlich wirksam ausgehoben und der Erwerbsvorgang auch tatsächlich rückgängig gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundeten Verträgen vom 26. April 1999 mehrere mit Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteile an einem Grundstück. Diese Verträge wurden nicht durchgeführt. Vielmehr kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 1999 eine vom Kläger und einer KG gebildete GbR das gesamte Objekt. In dem Vertrag wurde die Aufhebung der Verträge vom 26. April 1999 vereinbart. Dazu heißt es in dem Vertrag wörtlich: "Diese Aufhebungsvereinbarung ist auflösend bedingt durch die Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen seitens der Käuferin." Die Grundstücksverkäuferin machte von dem ihr in den ursprünglichen Kaufverträgen eingeräumten Rücktrittsrecht trotz Vorliegens der Voraussetzungen dafür keinen Gebrauch. Der Vertrag vom 14. Juli 1999 wurde wie vereinbart erfüllt.