BFH - Beschluss vom 21.12.2005
II B 67/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 615
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 211/04

Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen II B 67/05

DRsp Nr. 2006/1462

Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Soll ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht werden, setzt das voraus, dass die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks zivilrechtlich wirksam ausgehoben und der Erwerbsvorgang auch tatsächlich rückgängig gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;

Gründe: