FG Schleswig-Holstein, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 211/04
Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung
BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen II B 67/05
DRsp Nr. 2006/1462
Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1GrEStG - Rückgängigmachung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Soll ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1GrEStG rückgängig gemacht werden, setzt das voraus, dass die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks zivilrechtlich wirksam ausgehoben und der Erwerbsvorgang auch tatsächlich rückgängig gemacht wird.