EuGH vom 01.02.2001
Rs C-66/99

EuGH - 01.02.2001 (Rs C-66/99) - DRsp Nr. 2001/8936

EuGH, vom 01.02.2001 - Aktenzeichen Rs C-66/99

DRsp Nr. 2001/8936

1. Die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war. 2. Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 der Verordnung 2913/92 ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei galt.