EuGH - 22.02.2001 (Rs C-187/99) - DRsp Nr. 2001/8933
EuGH, vom 22.02.2001 - Aktenzeichen Rs C-187/99
DRsp Nr. 2001/8933
1. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16.7.1985 über den aktiven Veredelungsverkehr ist dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden, und dass die Zollbehörde dementsprechend den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern kann, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war.
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