BFH - Beschluss vom 27.09.2012
III R 40/09
Normen:
FGO § 102; VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1750/08 1302

EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen

BFH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 40/09

DRsp Nr. 2013/163

EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen

Tenor

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?

Normenkette:

FGO § 102; VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 76 Abs. 2; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines im Jahr 1995 geborenen Sohnes (S). Sie ist deutsche Staatsangehörige und übt in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das zuständige Finanzamt behandelte sie im Streitzeitraum gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.