BFH - Beschluß vom 09.08.2000
I R 36/99
Normen:
Richtlinie 69/335 EWG Art. 4 ; KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2000, 2404
BFH/NV 2001, 122
BFHE 192, 135
DB 2000, 2508
GmbHR 2000, 1209
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 36/99

DRsp Nr. 2000/9482

Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 4 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vereinbar, die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens durch den Gesellschafter an seine Gesellschaft der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ein Ergebnisabführungsvertrag bestand?«

Normenkette:

Richtlinie 69/335 EWG Art. 4 ; KVStG § 2 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung zinsloser Darlehen bei Bestehen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags der Gesellschaftsteuer unterliegt.