Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Detmold vom 09.03.2017 -
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsentgelt sowie Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit.
Die 1978 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, stand im Zeitraum 01.06.2001 bis zum 30.06.2016 als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.100,00 Euro. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage im Jahr.
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