LAG Hamm - Urteil vom 31.01.2018
5 Sa 625/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 2 Richtlinie 2010/18/EU; (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG; (Teilzeitrichtlinie) § 4 Ziff. 2 Richtlinie 98/23/EG;;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 359/16

Europarechtskonformität der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme von Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 625/17

DRsp Nr. 2018/8385

Europarechtskonformität der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG bestehende Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Detmold vom 09.03.2017 - 1 Ca 359/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 2 Richtlinie 2010/18/EU; (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG; (Teilzeitrichtlinie) § 4 Ziff. 2 Richtlinie 98/23/EG;;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsentgelt sowie Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit.

Die 1978 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, stand im Zeitraum 01.06.2001 bis zum 30.06.2016 als Assistentin der Geschäftsleitung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.100,00 Euro. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage im Jahr.