1. Der Bescheid vom 23. November 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 wird hinsichtlich der Monate September 2011 bis Dezember 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für die Tochter der Klägerin für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu, der Beklagten zu zur Last.
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