FG Sachsen - Urteil vom 05.12.2013
6 K 182/12 (Kg)
Normen:
EStG 2011 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2011 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2011 § 2 Abs. 2; EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Studenten

FG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 182/12 (Kg)

DRsp Nr. 2014/470

Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Studenten

1. Beginnt die volljährige Tochter nach Abschluss einer Berufsausbildung ein sechssemestriges Studium der Betriebswirtschaft (B.A.) an einer Fachhochschule, so ist die Fachhochschule nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte” der Tochter zu behandeln, sodass die Fahrtkosten der Tochter in voller Höhe und nicht etwa nur in Höhe der Entfernungspauschale bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können. 2. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht anzuwenden, da eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG vorliegt.

1. Der Bescheid vom 23. November 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 wird hinsichtlich der Monate September 2011 bis Dezember 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für die Tochter der Klägerin für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu, der Beklagten zu zur Last.