LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2023
26 Ta (Kost) 6085/23
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BV 1287/22

Fälligkeit der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hinsichtlich Ruhens des Verfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6085/23

DRsp Nr. 2024/1359

Fälligkeit der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hinsichtlich Ruhens des Verfahrens

1. Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 RVG sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln 17. November 2011 - 7 Ta 30/11, Rn. 11; OLG Karlsruhe 22. November 2007 - 5 U 147/05, NJW-Spezial 2008, 92 f.). Einer förmlichen Ruhensanordnung im Sinne von § 251 ZPO bedarf es nicht. (Rn. 5) 2. Der Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert, ein Vielfaches oder ein Bruchteil davon anzusetzen.