FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.12.2002
4 K 483/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Fahrten eines Lehrers zur Arbeitsstätte; Aufwendungen eines Deutsch- und Geschichtelehrers am Gymnasium für schöngeistige und allgemeinbildende Literatur; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 483/01

DRsp Nr. 2003/6690

Fahrten eines Lehrers zur Arbeitsstätte; Aufwendungen eines Deutsch- und Geschichtelehrers am Gymnasium für schöngeistige und allgemeinbildende Literatur; Einkommensteuer 1999

1. Bei einem Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule sind Fahrten zur Arbeitsstätte ohne Einzelnachweis für nicht mehr als 192 Tage anzuerkennen. Einen Rechtssatz der Art, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Anerkennung von 230 Fahrtagen hätte, gibt es nicht. 2. Aufwendungen eines Deutsch- und Geschichtelehrers am Gymnasium für schöngeistige und allgemeinbildende Literatur sind grundsätzlich Aufwendungen der Lebensführung. Eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung ist allerdings möglich, wenn der Lehrer dasselbe Buch zweimal besitzt oder es z. B. zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Studienrat und lehrt am Domgymnasium ... die Fächer Deutsch und Geschichte.

Er reichte am 20. April 2000 bei dem Beklagten seine Einkommensteuererklärung für 1999 ein, in deren Rahmen erfolgende Werbungskosten geltend machte:

(Tabelle 1)

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw an insgesamt 230 Tagen, einfache Entfernung 25 km (230 Tage x 25 km x 0,70 DM)

4.025

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Beiträge zu Berufsverbänden lt. Anlage

282

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