FG Berlin - Urteil vom 11.11.1998
6 K 6342/94
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 7 ; EStG § 33 ; EStG § 33b ;

Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein behindertes Kind

FG Berlin, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 6 K 6342/94

DRsp Nr. 2002/13566

Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein behindertes Kind

1. Zusätzliche Fahrtkosten eines Behinderten sind nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung neben den Freibeträgen nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. 2. Gem. § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG ist für ein behindertes Kind, das außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und das zu Beginn des Kalenderjahres das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Allerdings steht dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag nur zu, wenn das behinderte Kind über keine seinen Lebensunterhalt deckenden eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt. Hierzu zählen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Sozialleistungen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 7 ; EStG § 33 ; EStG § 33b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Kraftfahrer ... und - ebenso wie die Klägerin - Einkünfte aus Kapitalvermögen.