FG Saarland - Urteil vom 16.11.2005
1 K 372/01
Normen:
EStG (1990) § 33 Abs. 2 S. 1 § 33b ; EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1 § 33b ;

Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs

FG Saarland, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 372/01

DRsp Nr. 2007/6290

Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs

1. Ein schwer Geh- und Stehbehinderter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, für seine Fortbewegung außerhalb des Hauses stets die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn bei geringer jährlicher Fahrleistung die Kilometerpauschbeträge nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten ausreichen. 2. Die vom Senat als zweifelhaft angesehene Frage, ob die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sofort als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, konnte im Streitfall offen bleiben.

Normenkette:

EStG (1990) § 33 Abs. 2 S. 1 § 33b ; EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1 § 33b ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte bis Mitte 1996 als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezieht seitdem Versorgungsbezüge. Der Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Es liegen die gesundheitlichen Merkmale "aG" und "B" und "H" vor. Die Klägerin erzielte als Steuerberaterin bis 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.