FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2011
3 K 1849/09
Normen:
EStG 2001-2003 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG 2001-2003 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 63

Fahrtkosten eines selbständigen Lehrers zu wechselnden Bildungseinrichtungen sind in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 3 K 1849/09

DRsp Nr. 2012/2909

Fahrtkosten eines selbständigen Lehrers zu wechselnden Bildungseinrichtungen sind in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG

1. Ein Arbeitszimmer ist wegen seiner räumlichen Nähe zum Wohnbereich keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG. 2. Die geänderte Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG, wonach ein Arbeitnehmer nur eine „regelmäßigen Arbeitsstätte” haben kann, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG auf den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG zu übertragen. 3. Als Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist danach nur ein Ort anzusehen, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Selbstständigen befindet. 4. Fahrtkosten eines selbstständigen Lehrers zu ständig wechselnden Bildungseinrichtungen sind in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5. Die Zahl der Auftraggeber ist bei Gewinneinkünften kein Kriterium für den ortsgebundenen Mitelpunkt der betrieblichen Tätigkeit.