FG Hessen - Beschluss vom 28.04.2011
11 K 2565/10
Normen:
FGO § 138; AO § 165; FGO § 137;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 792

Familienbesteuerung; Kostenentscheidung

FG Hessen, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 11 K 2565/10

DRsp Nr. 2011/17541

Familienbesteuerung; Kostenentscheidung

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung kann sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles daraus ergeben, dass Unsicherheit besteht, ob nach den Beschlüssen des BVerfG in BVerfGE 1999, 246, 273 und vor Verabschiedung des FamFöG der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid ausreichte, um dem Rechtsschutzbegehren der Klägerseite zu genügen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 138; AO § 165; FGO § 137;

Gründe: