Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2021 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 9. Dezember 2020 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. Januar 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim zurückverwiesen.
I.
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