BFH - Beschluss vom 21.09.2011
IX B 171/10
Normen:
EigZulG § 17; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 12
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2248/05

Fehlen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei Beantwortbarkeit aus dem Gesetz i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen IX B 171/10

DRsp Nr. 2011/19513

Fehlen der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei Beantwortbarkeit aus dem Gesetz i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

NV: Vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck und einem entsprechenden Satzungszweck (Wohnungsgenossenschaft) wird zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S.v. § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 GenG) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen, d.h. genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern hat.

Normenkette:

EigZulG § 17; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.