FG München - Urteil vom 29.11.2007
14 K 4316/04
Normen:
AO § 91 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 S. 1 ; AO § 110 Abs. 1 S. 2 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 122 Abs. 1 S. 1 ; AO § 127 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; AO § 356 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 428

Fehlende Anhörung zu Wiedereinsetzungsgründen; keine Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum des Anwalts

FG München, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 4316/04

DRsp Nr. 2008/4007

Fehlende Anhörung zu Wiedereinsetzungsgründen; keine Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum des Anwalts

1. Die Finanzbehörde begeht einen Verfahrensfehler, wenn sie bei Eingang eines Einspruchs nach Ablauf der Einspruchsfrist den Rechtsbehelf durch eine Einspruchsentscheidung als unzulässig abweist, ohne vorher den Einspruchsführer auf den verspäteten Eingang seines Einspruchsschreibens hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die den Antrag begründen sollen. Dieser Verfahrensfehler ist aber nach § 127 AO unerheblich, wenn den Prozessbevollmächtigten des Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der vom Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des angefochtenen Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Einspruchsfrist beauftragte Rechtsanwalt nur deswegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat, weil er rechtsirrtüm der Auffassung war, der Steuerbescheid sei nicht ordnungsgemäß ihm, dem Bevollmächtigten, bekannt gegeben worden und könne daher keine Fristen in Lauf setzen.

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 S. 1 ; AO § 110 Abs. 1 S. 2 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 122 Abs. 1 S. 1 ; AO § 127 ; AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; AO § 356 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.