FG Berlin - Urteil vom 06.12.1995
II 45/90
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Fehlende Bestandskraft eines Haftungsbescheides steht Erlass eines Duldungsbescheides nicht entgegen

FG Berlin, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen II 45/90

DRsp Nr. 2003/11697

Fehlende Bestandskraft eines Haftungsbescheides steht Erlass eines Duldungsbescheides nicht entgegen

Die fehlende Bestandskraft eines Haftungsbescheides steht dem Erlass eines Duldungsbescheides, dessen Bestand von der Bedingung des Eintritts der Bestandskraft des Haftungsbescheides abhängig gemacht wurde, nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

In einer notariellen Verhandlung am 12. März 1987 überließ der seinerzeitige Ehemann der Klägerin - ... - dieser seinen halben Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundbesitz - ... -, dessen Miteigentümerin die Klägerin war. In der Überlassungsvereinbarung heißt es, daß die Klägerin ihren Ehemann von der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeit von ... DM gegenüber der Landesbausparkasse freistelle und diese Verpflichtung persönlich übernehme; im übrigen erfolge die Überlassung als ehebedingte Zuwendung ohne weitere besondere Gegenleistung, sei jedoch ggf. auf eine Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann anzurechnen. Der Verkehrswert des gesamten Grundstücks wurde mit ... DM angegeben. Das Grundstück wurde mit Vertrag vom 13. April 1987 für ... DM lastenfrei weiterverkauft. Mit seit dem 13. August 1988 rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 1988 wurde die Ehe geschieden. Ein Zugewinnausgleichsverfahren ist noch nicht durchgeführt.