BFH - Beschluss vom 13.12.2011
X B 109/11
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 438
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1780/07

Fehlender Nachweis einer Bevollmächtigung als Grund für eine Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen X B 109/11

DRsp Nr. 2012/2237

Fehlender Nachweis einer Bevollmächtigung als Grund für eine Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. NV: Die Nichtvorlage einer Prozessvollmacht ist nicht zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 62 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO handelt, vgl. § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO. 2. NV: Fehlt in einem solchen Fall die Prozessvollmacht, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der die Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben und Werbungskosten geltend gemacht wurde, als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte X der Aufforderung des FG, die Vollmacht des Klägers im Original vorzulegen, nicht nachgekommen und eine Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch den Kläger nicht erfolgt war.