BVerfG - Beschluss vom 26.03.2024
2 BvR 387/12
Normen:
RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 217 Js 19146/10
BGH, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 317/11
BGH, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 317/11

Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen 2 BvR 387/12

DRsp Nr. 2024/5546

Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.