BFH - Beschluss vom 14.12.2011
X B 116/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 577
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 62/07

Fehlerhafte Annahme von gegen eine langfristige Vermietung sprechenden Indizien durch das Gericht als objektive Willkür

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen X B 116/10

DRsp Nr. 2012/3876

Fehlerhafte Annahme von gegen eine langfristige Vermietung sprechenden Indizien durch das Gericht als objektive Willkür

1. NV: Die Drei-Objekt-Grenze ist rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt; sie ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden. 2. NV: Das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes schließt es nicht aus, dass der Unternehmer daneben private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatvermögen halten kann. 3. NV: Die für das vom Steuerpflichtigen unterhaltene Gewerbe typischen Geschäfte sind regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, es sei denn, bei einer entsprechenden privaten Veranlassung wurde eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen. 4. NV: Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt. Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie in der Sache nicht vor.

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