Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob der Beklagte die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung – AO – berichtigen durfte.
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