FG Nürnberg - Urteil vom 18.11.2014
7 K 543/14
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 10a; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; EStG § 7g Abs. 3;

Fehlerhafte Zuordnung einer Darlehensforderung zum Privatvermögen als nachträglich bekannt gewordene Tatsache

FG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 543/14

DRsp Nr. 2015/9177

Fehlerhafte Zuordnung einer Darlehensforderung zum Privatvermögen als nachträglich bekannt gewordene Tatsache

1. Materielle Fehler einer bestandskräftig veranlagten Steuerbilanz können zugunsten oder zu ungunsten des Steuerpflichtigen für Zwecke der Inanspruchnahme einer Ansparrücklage korrigiert werden. 2. Darlehensforderungen sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens auf einen Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Die bloße Zuordnung eines Darlehens zum Privatvermögen in der Form, dass die hieraus erzielten Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) erklärt werden, stellt keine Verwertung der Darlehensforderung im privaten Bereich dar, weil dadurch in der Rechtsposition des Steuerpflichtigen als Forderungsinhaber keine Veränderung eintritt. 3. Darlehensforderungen des Besitzunternehmens gegen das Betriebsunternehmen gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens 4. Erhält das Finanzamt erst nach Abschluss der Veranlagung Kenntnis, dass die Darlehensgewährung auf einen betrieblichen Vorgang beruht und es daher an einer für die Ausbuchung des Darlehens erforderlichen Entnahmehandlung fehlt, handelt es sich um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 10a;