BGH - Beschluß vom 17.07.1991
5 StR 225/91
Normen:
AO § 370 ; GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
BGHSt 38, 37
DRsp IV(456)156Nr. 10
MDR 1991, 1074
NJW 1991, 3227
wistra 1991, 300

Fehlgeschlagener Versuch der Steuerhinterziehung - Strafklageverbrauch

BGH, Beschluß vom 17.07.1991 - Aktenzeichen 5 StR 225/91

DRsp Nr. 1993/2893

Fehlgeschlagener Versuch der Steuerhinterziehung - Strafklageverbrauch

»1. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist erst mit Bestandskraft des Steuerbescheides fehlgeschlagen (Ergänzung von BGHSt 36, 105). 2. Der Freispruch vom Vorwurf einer im steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren abgegebenen falschen eidesstattlichen Versicherung, die in Tateinheit mit der Steuerhinterziehung steht, verbraucht die Strafklage wegen Steuerhinterziehung.«

Normenkette:

AO § 370 ; GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 264 ;

Das Landgericht Stade hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November 1990 wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Gewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafklage verbraucht ist.