Ferienimmobilien: So gelingt der Verlustabzug bei Finca & Co.

Vermietungseinkünfte sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens häufig Prüfungsschwerpunkt der Finanzämter. Das gilt vor allem für Ferienwohnungen oder -häuser: In kaum einem anderen Bereich liegen private Interessen und damit nichtabziehbare „Kosten der privaten Lebensführung“ und steuerlich relevante (Vermietungs-)Einkünfte so dicht beieinander. Wir zeigen Ihnen insbesondere, worauf es für eine steuermindernde Berücksichtigung von Verlusten ankommt.

Wann Verluste anerkannt werden

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen. Fehlt dem Mandanten diese Einkünfteerzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können; sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.