Die Nutzungsüberlassung für eine vermietete Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Miete sehr günstig ist. Mit dem JStG 2020 der Maßstab dafür auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Das Video erläutert, wie ein anteiliges Werbungskostenabzugsverbot vermeiden.
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