FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2011
5 K 5278/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anl. 2 Nr. 49;

Ferienmagazin als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende, überwiegend Werbezwecken einschließlich Reisewerbung dienende Veröffentlichung vertraglich geregelte, für positive Darstellung einer bestimmten Region von einem Zweckverband geleistete Zahlung kein nicht steuerbarer Zuschuss

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 5278/08

DRsp Nr. 2012/2916

Ferienmagazin als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende, überwiegend Werbezwecken einschließlich Reisewerbung dienende Veröffentlichung vertraglich geregelte, für positive Darstellung einer bestimmten Region von einem Zweckverband geleistete Zahlung kein nicht steuerbarer Zuschuss

1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen” und deswegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke” sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche (private) Werbung umfasst. Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen, sofern diese Kriterien in dem Druckerzeugnis ihren Niederschlag gefunden haben.