BFH - Beschluss vom 29.11.2005
IX B 109/05
Normen:
EStG § 2 § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 719
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 660/05

Ferienwohnung - Einkünfteermittlung - durchschnittliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen IX B 109/05

DRsp Nr. 2006/3079

Ferienwohnung - Einkünfteermittlung - durchschnittliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung

Bei der Prüfung der Frage, ob das Vermieten einer Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich (d. h. um 25 v. H.) unterschreitet, ist von der durchschnittlichen Vermietungszeit der Ferienwohnungen an einem Ferienort auszugehen.

Normenkette:

EStG § 2 § 9 § 21 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.