I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, die Anschlussrevisionsklägerin, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Dachgeschoss nutzten sie selbst, die Erdgeschosswohnung vermieteten sie als Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Der Kläger und seine Ehefrau hielten diese Wohnung während des ganzen Jahres zur Vermietung an Feriengäste bereit, ohne sie in irgendeiner Form selbst zu nutzen. Im Streitjahr (1991) war die Ferienwohnung an 73 Tagen vermietet.
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