BFH - Urteil vom 28.11.2001
X R 132/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 904

Ferienwohnung; keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen X R 132/98

DRsp Nr. 2002/7347

Ferienwohnung; keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste

1. Wird eine Wohnung aufgrund eines Gästevermittlungsvertrages von ständig wechselnden Feriengästen jeweils im Urlaub genutzt, stellen die Aufenthalte des Eigentümers im Rahmen seines zeitlich begrenzten vorbehaltenen Eigennutzungsrechts keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecke dar.2. Über eine Wohnung, die er einer Vermittlungsgesellschaft zur Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste überlassen hat, hat der Eigentümer keine tatsächliche Sachherrschaft.3. Die mit § 10 e EStG bezweckte Erleichterung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum gebietet nicht die Förderung der Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen zur Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste.4. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, ist als Ferienwohnung i.S.d. § 10 e EStG zu bewerten, auch wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauVO liegt.

Gründe: