1. Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 12. Februar 2018 zu Steuernummer ... (Klägerin zu 1.) - zuletzt geändert am 16. Mai 2018 - und zu Steuernummer ... (Klägerin zu 2.) und die Einspruchsentscheidungen vom 23. Juli 2020 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Klägerinnen hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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