FG Sachsen - Beschluss vom 09.01.2015
8 K 1846/13 (Kg)
Normen:
GKG § 2 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Festsetzung des Gegenstandswert im Falle der Nichterhebung von Gerichtsgebühren Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

FG Sachsen, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 8 K 1846/13 (Kg)

DRsp Nr. 2015/2241

Festsetzung des Gegenstandswert im Falle der Nichterhebung von Gerichtsgebühren Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

1. Werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, kommt eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht. Fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erwächst ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts nicht in materielle Rechtskraft, so dass eine Gegenvorstellung statthaft ist.

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht wird abgelehnt.