BGH - Beschluss vom 07.04.2021
1 StR 63/21
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 601 Js 13309/09

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 1 StR 63/21

DRsp Nr. 2021/6938

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1;

Gründe