Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen wird auf 31.095 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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