BGH - Beschluss vom 09.06.2021
5 StR 43/20
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33;

Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 5 StR 43/20

DRsp Nr. 2021/10029

Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen wird auf 31.095 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33;

Gründe