BGH - Beschluss vom 12.07.2018
III ZR 187/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 SchH 3/12

Festsetzung des Gegenstandswerts

BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen III ZR 187/17

DRsp Nr. 2018/9663

Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk beauftragt worden ist, die Revision unbeschränkt einzulegen und die Erfolgsaussichten zu prüfen, wird der Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Der Kläger hat im Entschädigungsprozess eine Verzögerung von vier Jahren sowie die Erhöhung des Regelbetrags nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geltend gemacht. Daneben hat er beantragt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Das Kammergericht hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision maßgebend. Für das Revisionsverfahren selbst verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 21. Juni 2018 (§ 32 Abs. 1 RVG).

Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Vorinstanz: KG, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 SchH 3/12