LAG München - Beschluss vom 21.12.2023
3 Ta 187/23
Normen:
GKG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10489/22

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts

LAG München, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 187/23

DRsp Nr. 2024/1371

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich unter Berücksichtigung eines Mehrwerts

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2023 - 37 Ca 10489/22 - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 28.946,88 € und für den Vergleich auf 35.420,63 € unter Berücksichtigung eines Mehrwerts in Höhe von 6.473,75 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1;

Gründe

Die Parteien haben u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 30.11.2022 zum 28.02.2023 und einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung vom 28.3.2023 zum 31.07.2023 gestritten. Durch gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 28.03.2023 zum 31.08.2023. Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf Bl. 123 d. A. Bezug genommen.